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Blick auf den Wasserturm bei Mittweida. Der 1898 fertiggestellte Turm dient der Stadt Mittweida als Tagesausgleichsbehälter um den Bedarf der unteren Wasserdruckzone zu sichern. Er ist aber gleichzeitig auch Feuerlöschwasserreserve. 1970/ 71 wurde eine Teilsanierung am Turm durchgeführt, da eine statische Überlastung im Fassadenbereich befürchtet wurde. In den Jahren 2005 und 2006 erfolgte dann eine erneute Sanierung. Es wurde unter an derem der Wasserbehälter saniert, eine Behälterabdeckung mit Be- und Entlüftung nach außen eingebaut, eine Reinigungstechnologie für die Wasserkammer erstellt, die Rohrleitungen wurden neu ausgerüstet, Fassade und Dach wurden erneuert und man errichtete eine Zuführungsleitung zum Wasserturm. Kontakt: Stadtverwaltung Mittweida, Markt 32, Rathaus Haus 1 09648 Mittweida, Tel. +49(0)3727 976 0, Fax +49(0)3727 976 180, Email: stadtverwaltung@mittweida.de

MITTWEIDA 27.08.2008

Mittweida from above - Blick auf den Wasserturm bei Mittweida. Der 1898 fertiggestellte Turm dient der Stadt Mittweida als Tagesausgleichsbehälter um den Bedarf der unteren Wasserdruckzone zu sichern. Er ist aber gleichzeitig auch Feuerlöschwasserreserve. 1970/ 71 wurde eine Teilsanierung am Turm durchgeführt, da eine statische Überlastung im Fassadenbereich befürchtet wurde. In den Jahren 2005 und 2006 erfolgte dann eine erneute Sanierung. Es wurde unter an derem der Wasserbehälter saniert, eine Behälterabdeckung mit Be- und Entlüftung nach außen eingebaut, eine Reinigungstechnologie für die Wasserkammer erstellt, die Rohrleitungen wurden neu ausgerüstet, Fassade und Dach wurden erneuert und man errichtete eine Zuführungsleitung zum Wasserturm. Kontakt: Stadtverwaltung Mittweida, Markt 32, Rathaus Haus 1 09648 Mittweida, Tel. +49(0)3727 976 0, Fax +49(0)3727 976 180, Email: stadtverwaltung@mittweida.de
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Aerial image ID: 85942
Image resolution: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
compressed image file size: 3,61 MB
Image file size: 34,94 MB
Sources and credit: © euroluftbild.de/Robert Grahn

The recording is permitted due to the so-called freedom of panorama according to § 59 UrhG. The provision of Section 59 UrhG conforms to the directive based on Art. 5 Para. 3 Letter c of Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of May 22, 2001 on the harmonization of certain aspects of copyright and related property rights in the information society ("InfoSoc-RL") to be interpreted. The directive-compliant interpretation shows that aerial photographs are also covered by § 59 Para. 1 UrhG and the use of tools does not lead out of the protective barrier. www.klebba.legal

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